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Richtlinien

 

IgH-Richtlinien


1.1 Bedeutung der Tierhaltung in der ganzheitlichen Zuchtstätte

Die Tierhaltung ist die Basis für Fruchtbarkeit und Zuchterfolg. Für die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Hunde sind eine artgerechte Haltung sowie eine fürsorgliche Betreuung durch den Menschen Voraussetzung

 

1.2. Haltungsanforderungen

1.2.1 Allgemeines – Grundsatz

Eine artgerechte Haltung der Hunde ist die Voraussetzung um ganzheitlich züchten zu können und Mitglied im IgH-Verbund zu werden. Das bedeutet, dass das arteigene Verhalten wie Bewegungs-, Ruhe,- Nahrungsaufnahme-, Sozial-, Bindungs- und Fortpflanzungsverhalten weitestgehend ermöglicht wird.
Zu einer artgerechten Haltung gehören während des gesamten Jahres ausreichende Bewegung, natürliches Licht, frische Luft und täglicher Auslauf in einer Umgebung, die den Hunden genügend Reize und Sozialkontakte bietet. Dieser tägliche Auslauf ist für alle Hunde in der Zuchtstätte vorgeschrieben.

Haltungsbedingte Krankheiten, Verletzungen und Verhaltensstörungen müssen vermieden werden. Die in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde dürfen nicht einzeln und isoliert von der Züchterfamilie gehalten werden. Ganzzeitige Zwingerhaltung ist grundsätzlich nicht zulässig. Deshalb dürfen nicht mehr Hunde gehalten werden, als es die genannten Bedingungen möglich machen, d.h. in der Regel nicht mehr als vier oder fünf Hunde.

1.3. Tiergesundheit

Vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung ohne Medikamenteneinsatz, die die körpereigenen Abwehrkräfte und die Vitalität des Tieres stärken und zur Verhütung von Erkrankungen beitragen, sind soweit wie möglich zu nutzen. Verbesserung der Haltungsbedingungen und Hygienemaßnahmen haben Vorrang vor therapeutischen Behandlungen

1.3.1 Behandlungen

Müssen Behandlungen durchgeführt werden, so sind Naturheilbehandlungen und homöopathischen Behandlungen Vorrang einzuräumen. Herkömmliche  (verschreibungspflichtige) Medikamente dürfen eingesetzt werden, um unnötiges Leiden eines Tieres zu vermeiden und um Leben zu erhalten. Diese Behandlungen müssen durch einen Tierarzt verordnet und überwacht werden. Ausgenommen hiervon sind zuchtrelevante Impfungen und Parasitenbehandlungen.

Die prophylaktische Anwendung von herkömmlichen Medikamenten und Hormonen ist grundsätzlich zu unterlassen

1.4. Hundezucht

1.4.1 Allgemeines

Die Hundezucht muss so angelegt sein, dass die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit, die Vitalität und die Fortpflanzungskraft der Hunde sowie deren Nachkommen unter den unterschiedlichen Umweltbedingungen erhalten und verbessert werden. Die Erhaltung der rassetypischen Merkmale und der Charaktereigenschaften bleiben dabei Zuchtziel.

1.4.2 Herkunft von Zuchthunden

Der Einsatz von Zuchttieren, die aus nicht kontrollierten Zuchtstätten stammen, sollte vermieden werden.

  

1.4.3 Fortpflanzung

Die natürliche Fortpflanzung ist vorgeschrieben. Trächtigkeit, Geburt und Welpenaufzucht bleiben weitestgehend unbeeinflusst.

 

1.4.4 Zuchtvoraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Zuchtzulassung für einzelne Zuchttiere ist getrennt nach Rassezugehörigkeit geregelt. Grundsätzlich gelten hierfür: die Gesundheitsuntersuchungen, der Leistungsnachweis, Phänotypnachweis,

1.4.5 Sachkenntnisnachweis des Züchters

Der Züchter muss über Kenntnisse in der artgerechten Tierhaltung nach dem neuesten Wissensstand verfügen oder sich diese aneignen. Für die Welpenaufzucht sind besondere Kenntnisse der Frühentwicklung (Prägungsphasen) notwendig.

Als Züchterorganisation überprüft das IgH die Welpenentwicklung und den Gesundheitszustand, dokumentiert die Abnahme in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tierärzten und stellt die Abnahmeprotokolle aus.